Allgemeine Einkaufsbedingungen der TELOGS GmbH (AEB)

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten (im Folgenden: Lieferanten). Die AEB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.

Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: Ware), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Die AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer AEB werden wir den Lieferanten in diesem Fall unverzüglich informieren.

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein Vertrag in Textform bzw. unsere Bestätigung in Textform maßgebend.

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Das Angebot des Lieferanten hat unentgeltlich zu erfolgen und begründet keine Verpflichtung für den Verwender. Kostenvoranschläge werden nur nach besonderer Vereinbarung vergütet.

Unsere Bestellung gilt frühestens mit der Abgabe oder Bestätigung in Textform als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

Der Lieferant ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 5 Werktagen in Textform zu bestätigen. Eine verspätete Annahme unserer Bestellung gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns in Textform.

In allen Angeboten, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen und Rechnungen sind unsere Anfrage- bzw. Bestell-Nummer, unsere Projektnummer, sowie der Name des Bearbeiters in unserem Haus anzugeben.

An von uns dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere auch für Daten auf elektronischen Datenträgern bzw. per Datenfernübertragung übermittelte Daten. Der Lieferant darf diese Daten oder Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung in Textform Dritten weder als solche noch inhaltlich zugänglich machen, noch sie bekannt geben oder selbst oder durch Dritte für andere als die von uns bestimmten Zwecke verwenden. Der Lieferant hat die Daten unaufgefordert zu löschen und Unterlagen sowie selbst gefertigte Ausdrucke und Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Auf unser Verlangen hin ist der Lieferant zur Herausgabe der Daten und Datenträger verpflichtet. Die Geheimhaltungspflicht erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Gleiches gilt entsprechend für bereitgestellte Materialien oder Stoffe sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster oder sonstige von uns
bereitgestellten Gegenstände. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung bereitgestellter Gegenstände durch den Lieferanten erfolgt für uns. Bleiben dabei Eigentumsrechte Dritter bestehen, so erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der bereitgestellten Gegenstände zum Wert der neuen Sache.

Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit vom Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Der Lieferant hat die Änderungen in angemessener Frist umzusetzen. Über die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten (soweit erforderlich), sowie der Liefertermine sind einvernehmlich angemessene Regelungen zu treffen. Kommt eine Einigung innerhalb angemessener Zeit nicht zustande, entscheiden wir nach billigem Ermessen.

Der Lieferant ist nicht berechtigt ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform Dritte mit der Durchführung der Lieferung/ Dienstleistung insgesamt oder in wesentlichen Teilen zu beauftragen.

Der Lieferant stellt sicher, dass er uns bei Lieferung von Produktionsmaterial auch für einen Zeitraum von 15 Jahren nach Beendigung der Lieferbeziehung zu angemessenen Bedingungen mit den Liefergegenständen oder Teilen davon als Ersatzteile beliefern kann.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf unser Verlangen zurückzunehmen.

Preiserhöhungen hat der Lieferant mindestens 3 Monate vorher schriftlich anzukündigen.

Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 90 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung (unter Angabe der Bestell- und Lieferscheinnummer) zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszins beträgt jährlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für den Eintritt unseres Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei hiervon ggf. abweichend in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Lieferanten erforderlich ist.

Vereinbarte Vorauszahlungen sind erst zur Zahlung fällig, wenn eine im Inland zum Kreditverkehr zugelassene Bank uns eine Vorauszahlungsbürgschaft in entsprechender Höhe gestellt hat. Wir sind berechtigt, vereinbarte Abschlagszahlungen von der Stellung einer angemessenen Vertragserfüllungsbürgschaft durch eine im Inland zum Kreditverkehr zugelassene Bank abhängig zu machen.

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen. Der Lieferant ist nicht berechtigt, eine von ihm geschuldete Mängelbeseitigungsmaßnahme bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bzw. der Vergütung zu verweigern.

Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§ 4 Lieferzeit und Lieferverzug

Der von uns in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend und bedeutet den Eingangstermin bei uns bzw. bei der vereinbarten Lieferadresse. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 1 Wochen ab Vertragsschluss. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die nachfolgenden Regelungen bleiben unberührt.

Ist der Lieferant in Verzug, können wir eine Vertragsstrafe i.H.v. 0,2 % des Nettopreises des Auftragswertes pro vollendetem Kalendertag verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises des Auftragswertes. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant nachweisen kann, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; nehmen wir die verspätete Leistung an, werden wir die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.

Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Fall, dass der Lieferant Teil- oder Gesamtleistungen zwar fristgerecht aber nicht abnahmefähig erbringt.

Des Weiteren können wir vom Lieferanten die Freistellung von allen Schadensersatz- und/oder Vertragsstrafen- und/oder sonstigen Ansprüchen verlangen, die unsere Kunden im Zusammenhang mit einer Liefer- oder Leistungsverzögerung gegen uns geltend machen, sofern und soweit der Lieferant diese Liefer- oder Leistungsverzögerung zu vertreten hat.

§ 5 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Bestell- und Projektnummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Wettenberg zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).

Die Übereignung der bestellten Ware an uns erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des entsprechenden Preises. Ausgeschlossen sind jedenfalls sämtliche Formen des einfachen, erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts, sodass ein vom Lieferanten gegebenenfalls wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt jedenfalls nur bis zur Bezahlung der gelieferten Ware gilt. In jedem Fall sind wir ohne Weiteres, insbesondere ohne Zustimmung oder Anzeige, berechtigt, die gelieferte Ware zu verarbeiten oder darüber in sonstiger Weise zu verfügen.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort
auf uns über.

§ 6 Verpackung, Transport und Entsorgung

Der Lieferant verpflichtet sich, die Liefersache so zu verpacken und zu verladen, dass die Unversehrtheit der Lieferung während Verladung, Entladung und Transport sichergestellt ist. Für Beschädigungen der Liefersache infolge mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant.

Der Lieferant trägt die Kosten der Verpackung und der Versendung. Soweit wir uns mit dem Lieferanten abweichend geeinigt haben, die Kosten für Transport und Verpackung selbst zu tragen, ist der Lieferant verpflichtet, die preisgünstigste Transport- und/oder Verpackungsart zu wählen.

Der Lieferant hat Transportcontainer, Werkzeuge, Hilfsmittel, sowie Verpackungen aller Art, insbesondere Transportverpackungen, zurückzunehmen. Ausländische Lieferanten zahlen zusätzlich die durch die Rücknahme der Transportcontainer, Werkzeuge, Schweißgasflaschen, sonstige Hilfsmittel sowie der Transportverpackungen angefallenen Zölle, Verzollungskosten, Steuern und Abgaben.

§ 7 Geheimhaltung

Der Lieferant und TELOGS verpflichten sich gegenseitig zu Geheimhaltung des Inhalts der Geschäftsbeziehung und des Inhalts der jeweiligen Bestellung sowie über sämtliche für diesen Zweck ausgetauschten Informationen und Unterlagen (insbesondere alle Abbildungen, Pläne, Berechnungen, Ausführungsanweisungen und Produktionsbeschreibungen). Derartige Unterlagen sind von beiden Parteien ausschließlich für die vertragliche Leistung/Lieferung zu verwenden und nach Beendigung der Vertragsbeziehung von der empfangenden Partei auf Verlangen der anderen Partei innerhalb einer angemessenen Frist auf Kosten der anderen Partei zurückzugeben oder zu vernichten, soweit gesetzliche Aufbewahrungsvorschriften nicht entgegenstehen.

Die Vernichtung elektronisch gespeicherter vertraulicher Informationen erfolgt durch die vollständige und unwiderrufliche Löschung der Dateien oder die unwiederbringbare Zerstörung des Datenträgers. Vollständige und unwiderrufliche Löschung bedeutet bei elektronischen gespeicherten vertraulichen Informationen, dass die vertraulichen Informationen derart gelöscht werden, dass jeglicher Zugriff auf diese Information unmöglich wird, wobei spezielle Löschverfahren (zum Beispiel mittels „Wiping“) zu verwenden sind, welche den anerkannten Standards genügen (beispielsweise Standards des Bundesamts für Informationssicherheit).

Auf Verlangen des Inhabers hat der jeweilige Empfänger schriftlich zu versichern, dass er sämtliche vertrauliche Informationen nach den vorstehenden Maßgaben und den Weisungen des Inhabers vollständig und unwiderruflich gelöscht hat.

Ohne unsere Zustimmung ist der Lieferant nicht berechtigt, in Werbematerial und auf seiner Homepage auf die Geschäftsbeziehung hinzuweisen und für uns gefertigte Gegenstände auszustellen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von bereitgestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Das Gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Kaufpreises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§ 9 Mangelhafte Lieferung

Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.

Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zutage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.

Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen beim Lieferanten eingeht.

Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss darauf verlangen.

Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

§ 10 Fertigung spezifischer Teile

Zeichnungen, Abbildungen, Pläne, Berechnungen, Ausführungsanweisungen und sonstige Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertrages. Die Unterlagen sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Etwaige Unter- oder Zulieferanten, die an der Produktion beteiligt sind, sind vom Lieferanten entsprechend zu verpflichten.

An Erzeugnissen, die nach von uns entworfenen Unterlagen gefertigt wurden, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Eine Weitergabe oder Lieferung an Dritte darf ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht erfolgen.

Verstößt der Lieferant gegen die vorstehende Verpflichtung, sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 € pro Verstoß geltend zu machen. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Vertragsstrafe entstanden ist.

§ 11 Unfallverhütung, Sicherheits- und Schutzvorschriften

Der Lieferant haftet dafür, dass alle vom Gesetz, von den Aufsichtsbehörden, den Berufsgenossenschaften und sonstigen Fachverbänden vorgeschriebenen Sicherheits- und Schutzvorschriften restlos eingehalten werden. Das Personal des Lieferanten hat vor der Ausführung der Arbeiten alle Maßnahmen zu treffen, die dem Schutz der mit den Arbeiten beauftragten und im Bereich der Arbeitsstelle befindlichen Personen dienen. Strengste Beachtung aller Unfallverhütungsvorschriften sowie ausreichende Unfallsicherung seiner Beschäftigten ist Sache des Lieferanten. Die Sicherheitsvorschriften am Einsatzort sind einzuhalten.

Der Lieferant hat sicherzustellen, dass seine für diesen Auftrag eingesetzten Mitarbeiter ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet und mit dem Sozialversicherungsausweis ausgestattet sind; für die Arbeitnehmer die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsabgaben (Renten-, Kranken-, Arbeitslosenversicherung, Berufsgenossenschaft) ordnungsgemäß abgeführt sind; ausländische Arbeitnehmer die notwendigen Arbeitserlaubnisse besitzen.

Sofern nicht sozialversicherungspflichtige Personen eingesetzt werden, gewährleistet der Lieferant, dass diese ausreichend unfall- und krankenversichert sind; wenn sie ein Gewerbe betreiben, die gewerberechtlichen Anzeigepflichten (§§14, 15 Gewerbeordnung) erfüllt haben.

Wir können jederzeit den Nachweis der Einhaltung der vorgenannten Verpflichtungen verlangen. Hält der Lieferant die Verpflichtung nicht ein, sind wir berechtigt, ihm mit sofortiger Wirkung den Auftrag zu entziehen, sowie für aufgetretene Schäden Schadenersatz zu verlangen.

§ 12 Produzentenhaftung

Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

§ 13 Schutzrechte Dritter

Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Sollten solche Schutzrechte verletzt sein, stellt der Lieferant uns auf erste schriftliche Anforderung von Schadensersatzansprüchen Dritter frei. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

§ 14 Verjährung

Es gelten die Verjährungsfristen nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Ausnahmen:

Soweit nach dem Gesetz die Verjährungsfrist für Sachmängel zwei Jahre betragen würde, verlängert sie sich auf 36 Monate. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt vier Jahre beginnend mit der Auftragsbestätigung der jeweiligen Bestellung. Für im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Liefersachen und Teile sowie für Liefersachen und Teile an denen Mängel beseitigt wurden, beginnt die Verjährungsfrist mit Beendigung der Nacherfüllung neu zu laufen. Für Liefersachen die während der Mängeluntersuchung und Nacherfüllung nicht in Betrieb bleiben können, verlängert sich die Verjährungsfrist um die Zeit der mängelbedingten Betriebsunterbrechung.

§ 15 Teilnichtigkeit, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, oder diese Vereinbarung eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der Bestimmungen dieses Vertrags im Übrigen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, in diesem Fall eine wirksame Vereinbarung zu treffen, die der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

Gerichtsstand ist Gießen. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben.

Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN- Kaufrechts.

Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten des Lieferanten, die für die Geschäftsbeziehung notwendig sind, zu speichern und zum Zweck der Abwicklung der Geschäftsbeziehung zu verarbeiten.

(Wettenberg, Stand: August 2021)

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Im Ostpark 25
35435 Wettenberg
Tel.: +49 641-944649-0
Fax: +49 641-944649-30
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